| Auch die Schornsteinfeger in Mecklenburg-Vorpommern sind mit dabei... |
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§ 48 Abs. 4 der LBauO Mecklenburg-Vorpommern schreibt durch Änderung ab 18.04.2006 vor, dass bei Neu- und Umbauten von Wohnungen Rauchwarnmelder installiert werden müssen. Zusätzlich müssen bis Ende 2009 alle bestehenden Wohnungen über Rauchwarnmelder verfügen. Originaltext Landesbauordnung: "(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten." Im Vergleich zu den anderen Bundesländern, in denen eine Rauchwarnmelderpflicht nach Landesbauordnung besteht, ist in Mecklenburg-Vorpommern der Wohnungs- oder Hausbesitzer für die Ausstattung der entsprechenden Räume verantwortlich. Das heißt im Klartext, in Mietwohnungen muss der Mieter für den vorschriftsmäßigen Einbau und die Wartung Sorge tragen. Da die wenigsten Mieter sich mit den gesetzlichen Vorschriften und DIN-Normen auskennen, ist der Schornsteinfeger als zertifizierter Sicherheitsexperte der ideale Ansprechpartner bei der Beschaffung, Montage und Wartung der kleinen Lebensretter an der Zimmerdecke. |
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