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  Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Allgemeine Verkaufs‐ und Lieferbedingungen der Gesellschaft für Sicheres
Wohnen GmbH (nachstehend "GfSW" genannt), Stand: 22.04.2009

1. Allgemeines
Die GfSW Verkaufs‐ und Lieferbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der GfSW
und dem Besteller. Sie gelten auch für alle im Zusammenhang hiermit stehenden Angaben in
Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, Internetseiten oder ähnlichen Medien. Von den
nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere in
Einkaufsbedingungen des Bestellers – sind für die GfSW nur verbindlich, sofern sie von der GfSW
schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder
Entgegennahme von Zahlungen durch die GfSW bedeutet kein Anerkenntnis abweichender
Bestimmungen.

2. Datenspeicherung
Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen
des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig – EDV‐mäßig speichern und verarbeiten.

3.Vertragserklärungen, Handelsklauseln
Die Angebote der GfSW sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch die eine Auftragsbestätigung
der GfSW in Textform (§ 126 b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von der GfSW ausgeführt
worden sind. Änderungen, Ergänzungen und/ oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser
Bedingungen bedürfen ebenfalls der Textform. Handelsklauseln nach den International Commercial
Terms (INCOTERMS) gelten in der Fassung 2000.

4. Preise
Die Preise der GfSW gelten ab Werk bzw. Lieferzentrum. In den Preisen der GfSW sind – soweit nichts
anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht
enthalten. Bei Angaben von Verpackungseinheiten (VE) gilt der angegebene Preis pro VE. Bei
Lieferung ab den Lieferzentren der GfSW berechnen wir zusätzlich vier Prozent Vorfrachtkosten. Für
alle Artikel berechnen wir Verpackungskosten in Höhe von drei Prozent vom Listenpreis. Liegt der
Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, ist eine Preisanpassung an veränderte
Preisgrundlagen (z. B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Wir berechnen dann die am Liefertag gültigen
Preise.

5. Zahlung, Aufrechnung
Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Besteller den Kaufpreis 8 Tage nach Rechnungserstellung
an die GfSW zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in
Verzug. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von
Wechseln erfolgt vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit. Diskontspesen gehen zu Lasten des
Bestellers. Wir behalten uns ausdrücklich vor unsere Forderungen an Dritte abzutreten bzw. an ein
Factoring zu verkaufen.

6. Versand, Lieferungen, Leistungsort
Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei
bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Teillieferungen sind zulässig. Leistungsort
für die Lieferung ist der Ort die unseres Lieferwerkes oder ‐zentrums.

7. Liefertermine, Verzug
Der Beginn der von der GfSW angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von der GfSW zu vertretenden Gründen überschritten, so hat
uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erfolgt die
Lieferung nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, der GfSW dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer
angemessenen weiteren Nachfrist anzudrohen. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der GfSW
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom
Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung
besteht.

8. Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
Eigentum der GfSW. Der Besteller ist berechtigt, im Eigentumsvorbehalt stehende Waren im Rahmen
eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware
seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der
Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen
Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser
Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an die
GfSW ab. Er ist auf Verlangen der GfSW verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben
und der GfSW die zur Geltendmachung der Rechte der GfSW gegen die Erwerber erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und dazu benötigte Unterlagen auszuhändigen.
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur
ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten der GfSW gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Wird die
Ware von dem Besteller be‐ oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt der GfSW auf
die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen
durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des
Rechnungswertes der Ware der GfSW zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit
einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller
der GfSW darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der
Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er der GfSW hiermit
schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Übersteigt der Wert der uns
überlassenen Sicherheiten die unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir
auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt ruhen die Lieferpflichten der GfSW; tritt eine wesentliche Veränderung der bei
Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das
Gleiche gilt bei Energie‐ oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrsoder
Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.

10. Produktangaben
Für die Ausführungen aller GfSW‐Produkte gelten die „allgemeinen technischen Hinweise“ der GfSW
im Handbuch. Für die Produktangaben übernehmen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag
hinausgehende Haftung. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung
vor. Die GfSW‐Produktbeschreibungen und ‐angaben beschreiben nur die Beschaffenheit der
Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Der Besteller ist
unabhängig davon verpflichtet, die Produkte und Leistungen der GfSW auf ihre Eignung für den
vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.

11. Mängelhaftung
Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen,
soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich
gemindert ist. Soweit Lieferung und Leistung der GfSW mangelhaft ist und dies vom Besteller
rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern
oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist der GfSW Gelegenheit innerhalb angemessener Frist
von mindestens acht Tagen zu gewähren.
Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn,
die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings
nur zulässig, wenn der Besteller der GfSW dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen
weiteren Nachfrist androht. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB gegen die GfSW
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

12. Schadensersatz Auf Schadensoder
Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder die unsere
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht
für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei leicht
fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadensersatzhaftung der GfSW auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens den doppelten
Rechnungswert der betroffenen Ware. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt
nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für
Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen
zwingend haften.

13. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für
Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§
438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.
1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung die unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz der GfSW (Amtsgericht München); erheben
wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Für alle
Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der GfSW gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.

15. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Im Falle eines Transportschadens...
Transportschäden sind für Sie und uns unangenehm, jedoch leider nicht immer vermeidbar, obwohl
unser Verpackungsmaterial speziell ausgesucht und erprobt ist. Gemäß unseren Verkaufs‐ und
Lieferbedingungen liefern wir ab Werk, d. h. im Rahmen des Versendungskaufs nach § 447 BGB.
Danach reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Keinesfalls bedeutet dies, dass Sie schutzlos einem
eventuell unsachgemäßen Transport bzw. einem daraus resultierenden Transportschaden
gegenüberstehen. Vielmehr ist jedes Verkehrsunternehmen verpflichtet, entsprechende
Transportversicherungen gegen Transportbeschädigungen abzuschließen. Eine Regressmöglichkeit
auf das Verkehrsunternehmen haben Sie jedoch nur, wenn:
1.
Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste müssen vor Abnahme des Gutes durch einen den
konkreten Schaden bezeichnenden Vermerk von dem anliefernden LKW‐Fahrer auf dem Frachtbrief
bescheinigt werden. Bei Bahntransporten ist außerdem sofort eine Tatbestandsaufnahme bei der
Güterabfertigung zu beantragen. Bei Postsendungen ist vor Abnahme beschädigter Pakete eine
Bestätigung des Schadens durch den Übergabebeamten erforderlich. Außerdem ist unverzüglich das
zuständige Postamt zu verständigen und eine Besichtigung und Tatbestandsaufnahme zu
beantragen.
2.
Bei verdeckten Schäden, die sich beim Auspacken herausstellen, muss die Sendung unverändert
liegen bleiben. Gleichzeitig muss das Verkehrsunternehmen schriftlich aufgefordert werden, sich von
dem Zustand der Sendungen zu überzeugen. Hierfür gelten, je nach Beförderungsart, sehr
unterschiedliche und sehr kurze Fristen, die Sie einzuhalten haben. Bei verdeckten Schäden hat der
Käufer zu beweisen, dass der Schaden bereits im Gewahrsam des Transportunternehmens
entstanden ist. Sollte der Transportunternehmer nicht bereit sein, den Schaden aufzunehmen, so
müssen Sie ein selbstständiges Beweisverfahren gemäß § 495 ZPO einleiten.
3.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Klausel auf dem Frachtbrief „Empfang vorbehaltlich
näherer Prüfung“ oder ähnliche Formulierungen nicht ausreichen, um das Verkehrsunternehmen
regresspflichtig zu machen! Zur Geltendmachung Ihres Schadens verlangen Sie bitte von der GfSW
die Abtretung der Rechte aus dem Transportvertrag mit dem jeweiligen Transportunternehmen.
Im Falle einer Warenrückgabe...
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur unbeschädigte originalverpackte und aktuelle
Katalogware zurücknehmen können, die binnen 30 Tagen nach Ablieferung bei Ihnen an eines der
Lieferzentren der GfSW oder an das GfSW Stammhaus zurückgegeben werden. Die
Rücknahmekosten betragen 20%; der Mindest‐Rücknahmewert beträgt 100 EUR.

Achtung: Retouren werden nur mit Retourenbestätigung angenommen. Bitte fordern Sie die
Retourenbestätigung im Falle einer Warenrückgabe bei Ihrem zuständigen Kundenbetreuer (siehe
Rechnung/Lieferschein) an und senden Sie die Ware frei Haus zu der in der Retourenbestätigung
angegebenen Lieferanschrift zurück.
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Sonnabend, 31. Juli 2010             121761 Zugriffe seit Mittwoch, 10. Mai 2006
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