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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Allgemeine Verkaufs‐ und Lieferbedingungen der Gesellschaft für Sicheres Wohnen GmbH (nachstehend "GfSW" genannt), Stand: 22.04.2009
1. Allgemeines Die GfSW Verkaufs‐ und Lieferbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der GfSW und dem Besteller. Sie gelten auch für alle im Zusammenhang hiermit stehenden Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen, Internetseiten oder ähnlichen Medien. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers – sind für die GfSW nur verbindlich, sofern sie von der GfSW schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen durch die GfSW bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
2. Datenspeicherung Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig – EDV‐mäßig speichern und verarbeiten.
3.Vertragserklärungen, Handelsklauseln Die Angebote der GfSW sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch die eine Auftragsbestätigung der GfSW in Textform (§ 126 b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von der GfSW ausgeführt worden sind. Änderungen, Ergänzungen und/ oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen ebenfalls der Textform. Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) gelten in der Fassung 2000.
4. Preise Die Preise der GfSW gelten ab Werk bzw. Lieferzentrum. In den Preisen der GfSW sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Umsatzsteuer nicht enthalten. Bei Angaben von Verpackungseinheiten (VE) gilt der angegebene Preis pro VE. Bei Lieferung ab den Lieferzentren der GfSW berechnen wir zusätzlich vier Prozent Vorfrachtkosten. Für alle Artikel berechnen wir Verpackungskosten in Höhe von drei Prozent vom Listenpreis. Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, ist eine Preisanpassung an veränderte Preisgrundlagen (z. B. Rohstoffe, Löhne) zulässig. Wir berechnen dann die am Liefertag gültigen Preise.
5. Zahlung, Aufrechnung Soweit nichts anderes vereinbart, hat der Besteller den Kaufpreis 8 Tage nach Rechnungserstellung an die GfSW zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln erfolgt vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wir behalten uns ausdrücklich vor unsere Forderungen an Dritte abzutreten bzw. an ein Factoring zu verkaufen.
6. Versand, Lieferungen, Leistungsort Soweit nichts anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Gefahr des Bestellers; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Teillieferungen sind zulässig. Leistungsort für die Lieferung ist der Ort die unseres Lieferwerkes oder ‐zentrums.
7. Liefertermine, Verzug Der Beginn der von der GfSW angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von der GfSW zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, der GfSW dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzudrohen. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der GfSW innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
8. Eigentumsvorbehalt Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der GfSW. Der Besteller ist berechtigt, im Eigentumsvorbehalt stehende Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an die GfSW ab. Er ist auf Verlangen der GfSW verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und der GfSW die zur Geltendmachung der Rechte der GfSW gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dazu benötigte Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten der GfSW gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Wird die Ware von dem Besteller be‐ oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt der GfSW auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware der GfSW zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller der GfSW darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er der GfSW hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten die unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Höhere Gewalt Bei höherer Gewalt ruhen die Lieferpflichten der GfSW; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Gleiche gilt bei Energie‐ oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrsoder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
10. Produktangaben Für die Ausführungen aller GfSW‐Produkte gelten die „allgemeinen technischen Hinweise“ der GfSW im Handbuch. Für die Produktangaben übernehmen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Die GfSW‐Produktbeschreibungen und ‐angaben beschreiben nur die Beschaffenheit der Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Der Besteller ist unabhängig davon verpflichtet, die Produkte und Leistungen der GfSW auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen.
11. Mängelhaftung Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. Soweit Lieferung und Leistung der GfSW mangelhaft ist und dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist der GfSW Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller der GfSW dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB gegen die GfSW bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
12. Schadensersatz Auf Schadensoder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder die unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadensersatzhaftung der GfSW auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstigen Gründen zwingend haften.
13. Verjährung Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung die unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz der GfSW (Amtsgericht München); erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und der GfSW gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15. Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle eines Transportschadens... Transportschäden sind für Sie und uns unangenehm, jedoch leider nicht immer vermeidbar, obwohl unser Verpackungsmaterial speziell ausgesucht und erprobt ist. Gemäß unseren Verkaufs‐ und Lieferbedingungen liefern wir ab Werk, d. h. im Rahmen des Versendungskaufs nach § 447 BGB. Danach reist die Ware auf Gefahr des Käufers. Keinesfalls bedeutet dies, dass Sie schutzlos einem eventuell unsachgemäßen Transport bzw. einem daraus resultierenden Transportschaden gegenüberstehen. Vielmehr ist jedes Verkehrsunternehmen verpflichtet, entsprechende Transportversicherungen gegen Transportbeschädigungen abzuschließen. Eine Regressmöglichkeit auf das Verkehrsunternehmen haben Sie jedoch nur, wenn: 1. Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste müssen vor Abnahme des Gutes durch einen den konkreten Schaden bezeichnenden Vermerk von dem anliefernden LKW‐Fahrer auf dem Frachtbrief bescheinigt werden. Bei Bahntransporten ist außerdem sofort eine Tatbestandsaufnahme bei der Güterabfertigung zu beantragen. Bei Postsendungen ist vor Abnahme beschädigter Pakete eine Bestätigung des Schadens durch den Übergabebeamten erforderlich. Außerdem ist unverzüglich das zuständige Postamt zu verständigen und eine Besichtigung und Tatbestandsaufnahme zu beantragen. 2. Bei verdeckten Schäden, die sich beim Auspacken herausstellen, muss die Sendung unverändert liegen bleiben. Gleichzeitig muss das Verkehrsunternehmen schriftlich aufgefordert werden, sich von dem Zustand der Sendungen zu überzeugen. Hierfür gelten, je nach Beförderungsart, sehr unterschiedliche und sehr kurze Fristen, die Sie einzuhalten haben. Bei verdeckten Schäden hat der Käufer zu beweisen, dass der Schaden bereits im Gewahrsam des Transportunternehmens entstanden ist. Sollte der Transportunternehmer nicht bereit sein, den Schaden aufzunehmen, so müssen Sie ein selbstständiges Beweisverfahren gemäß § 495 ZPO einleiten. 3. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Klausel auf dem Frachtbrief „Empfang vorbehaltlich näherer Prüfung“ oder ähnliche Formulierungen nicht ausreichen, um das Verkehrsunternehmen regresspflichtig zu machen! Zur Geltendmachung Ihres Schadens verlangen Sie bitte von der GfSW die Abtretung der Rechte aus dem Transportvertrag mit dem jeweiligen Transportunternehmen. Im Falle einer Warenrückgabe... Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur unbeschädigte originalverpackte und aktuelle Katalogware zurücknehmen können, die binnen 30 Tagen nach Ablieferung bei Ihnen an eines der Lieferzentren der GfSW oder an das GfSW Stammhaus zurückgegeben werden. Die Rücknahmekosten betragen 20%; der Mindest‐Rücknahmewert beträgt 100 EUR.
Achtung: Retouren werden nur mit Retourenbestätigung angenommen. Bitte fordern Sie die Retourenbestätigung im Falle einer Warenrückgabe bei Ihrem zuständigen Kundenbetreuer (siehe Rechnung/Lieferschein) an und senden Sie die Ware frei Haus zu der in der Retourenbestätigung angegebenen Lieferanschrift zurück.
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